Satzung des Berliner Vereins „Freundeskreis Castel Banffy e.V.“
Eingetragen
im Vereinsregister des Amtsgerichtes Berlin Charlottenburg
unter
der Registriernummer VR 33855 mit der laufenden Nummer 1 am
05.02.2015.
Vereinssatzung
Beschlossen auf der Gründungsversammlung am 14.10.2014 in Berlin,
zuletzt
geändert am 30.06.2015
Präambel
Die Arbeit des „Freundeskreis Castel Banffy e.V.“ dient der finanziellen und materiellen Unterstützung und Förderung eines Sozialprojektes in Luncani, Gemeinde Luna im Kreis Cluj in Rumänien. Die vollständige Bezeichnung des Projektes, das als Nonprofit-Organisation und somit gemeinnützig tätig ist, lautet: Asociația Voluntară „Castel Banffy“
Kinder und Jugendliche, die aus Waisenhäusern und aus schwierigen Familienverhältnissen in der Region stammen und zugleich die zukünftigen Verantwortlichen und Träger sein werden, werden im Projekt seit 1990 unter der Leitung des österreichischen Sozialhelfers und technischen Beraters Gerhard Spitzer betreut und in verschiedensten Berufen ausgebildet, die auf diversen „Sozialbaustellen“ und im Vereinsgebäude erlernt werden.
Die Jugendlichen haben die Möglichkeit, eine schulische und berufliche Ausbildung zu machen. Die fertig ausgebildeten Jugendlichen helfen armen und alleinstehenden Menschen in der Region.
Die Asociația Voluntară „Castel Banffy“ ist unabhängig, gehört keiner politischen Seite an und versucht durch ihre Arbeit die Korruption in Rumänien zu bekämpfen und die Bevölkerung zu einem Umdenken zu bewegen.
In diesem Sinne gibt sich der „Freundeskreis Castel Banffy“ folgende Satzung:
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
1.) Der Verein führt den Namen „Freundeskreis Castel Banffy e.V.“
2.) Er hat seinen Sitz in Berlin
3.)
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
4.)
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der
Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in
erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 2 Ziele und Aufgaben des Vereins
1.) Zweck des Vereins ist die Förderung von Erziehung sowie Volks- und Berufsbildung. Dieser Satzungszweck wird erfüllt durch Mittelbeschaffung für die Asociația Voluntară „Castel Banffy“ im Sinne des §58, Nr. 1 der Abgabenordnung zur Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung, insbesondere für das in der Präambel beschriebene Projekt.
2.) Daraus ergeben sich für den Verein insbesondere folgende Aufgaben:
- Information der Öffentlichkeit über das Projekt
- Sammeln und Weiterleiten von Sach- und Geldspenden
- Besuche und Einsätze einzelner Vereinsmitglieder nach Bedarf und entsprechend ihren Fähigkeiten
§ 3 Steuerbegünstigung
1.) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
2.) Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie haben bei ihrem Ausscheiden keinerlei Ansprüche an das Vereinsvermögen.
3.) Keine Person darf durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
1.) Mitglieder können alle natürlichen und juristischen Personen werden, die die Ziele des Vereins unterstützen.
2.)
Die Mitgliedschaft wird erworben durch Beitrittserklärung und
anschließender Genehmigung durch den Vorstand.
3.)
Der Austritt eines Mitgliedes ist nach schriftlicher Erklärung
gegenüber dem Vorstand mit einer Frist von drei Monaten zum Schluss
des Geschäftsjahres möglich.
4.) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden, wenn es den Vereinszielen zuwider handelt oder seinen Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht nachkommt. Gegen den Beschluss kann das Mitglied die Mitgliederversammlung anrufen. Das Mitglied ist zu der Versammlung einzuladen und anzuhören.
§ 5 Mitgliedsbeitrag
1.) Der Verein erhebt einen Mitgliedsbeitrag.
2.) Der Mitgliedsbeitrag wird ganz bewusst nicht konkret in einer Beitragsordnung geregelt, soll aber mindestens einen jährlichen „symbolischen“ Euro betragen.
3.) Jedem Vereinsmitglied wird freigestellt, über diesen „symbolischen“ Euro hinaus entsprechend seiner finanziellen Möglichkeiten Beiträge an den Verein zu leisten.
4.) Die so zusammenkommenden Beträge sollen dann in vollem Umfang zur Erfüllung der Aufgaben und zum Erreichen der Ziele des Vereines verwendet werden.
§
6 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
- Mitgliederversammlung
- Vorstand
- Schatzmeister/in
- Kassenprüfer/-in
- Schriftführer/-in
§ 7 Mitgliederversammlung
1.) Oberstes Organ ist die Mitgliederversammlung. Sie wird in der Regel vom Vorstandsvorsitzenden einberufen und geleitet.
2.) Die Mitgliederversammlung stellt die Richtlinien für die Arbeit des Vereins auf und entscheidet Fragen von grundsätzlicher Bedeutung. Zu den Aufgaben der
Mitgliederversammlung
gehören insbesondere:
a)
Wahl und Abwahl des Vorstandes
b) Beratung über den Stand und
die Planung der Arbeit
c) Beschlussfassung über den
Jahresabschluss
d) Entgegennahme des Geschäftsberichtes des
Vorstandes
e) Beschlussfassung über die Entlastung des
Vorstandes
f) Beschlussfassung über die Übernahme neuer
Aufgaben oder
den
Rückzug aus Aufgaben seitens des Vereins
g) Beschlussfassung
über Änderungen der Satzung und
die
Auflösung des Vereins.
3.) Zur Mitgliederversammlung wird vom Vorstandsvorsitzenden unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung mindestens vier Wochen vorher schriftlich eingeladen. Sie tagt so oft es erforderlich ist, in der Regel einmal im Jahr.
4.)
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn
mindestens 25 % der Mitglieder sie unter Angabe von Gründen
verlangen. Sie muss längstens fünf Wochen nach Eingang des Antrags
auf schriftliche Berufung tagen.
5.)
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mehr als die
Hälfte der Mitglieder anwesend ist; ihre Beschlüsse werden mit
Stimmenmehrheit gefasst.
6.) Über die Beschlüsse und,
soweit zum Verständnis über deren Zustandekommen erforderlich, auch
über den wesentlichen Verlauf der Verhandlung, ist eine
Niederschrift anzufertigen. Sie wird vom Versammlungsleiter und dem
Protokollführer unterschrieben.
§ 8 Vorstand
1.) Der Vorstand setzt sich zusammen aus einer/einem Vorsitzenden und einer/einem Stellvertreter/in sowie einer/einem Schatzmeister/in.
2.) Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder beträgt 2 Jahre. Sie bleiben bis zur Bestellung des neuen Vorstandes im Amt.
3.) Der Vorstand soll in der Regel monatlich tagen.
4.) Die Beschlüsse sind schriftlich zu protokollieren und von dem Vorstandsvorsitzenden zu unterzeichnen.
§ 9 Satzungsänderungen und Auflösung
1.) Über Satzungsänderungen, die Änderung des Vereinszwecks und die Auflösung entscheidet die Mitgliederversammlung.
2.) Vorschläge zu Satzungsänderungen, Zweckänderungen und zur Auflösung sind der Mitgliederversammlung bis spätestens einen Monat vor der Sitzung zuzuleiten.
3.) Für die Beschlussfassung ist eine Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich.
4.) Änderungen oder Ergänzungen der Satzung, die von der zuständigen Registerbehörde oder vom Finanzamt vorgeschrieben werden, werden vom Vorstand umgesetzt und bedürfen keiner Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung. Sie sind den Mitgliedern spätestens mit der nächsten Einladung zur Mitgliederversammlung mitzuteilen.
5.) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an das evangelische Werk für Diakonie und Entwicklung e.V., das es unmittelbar und ausschließlich für kirchliche, mildtätige und gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
l Banffy e.V.“